Videoüberwachung und Datenschutz Schweiz – Grenzen und Vorschriften im Fokus
Der Datenschutz ist in aller Munde. Auch im Zusammenhang mit Videoüberwachungssystemen im öffentlichen Raum, Firmenarealen, am Arbeitsplatz und Kundenbereich wirft er oft viele Fragen auf und ist heikel. Besonders für Firmen, Verwaltungen und Organisationen steht die Frage nach der Privatsphäre der gefilmten Personen und ethisch-rechtlichen Aspekten schnell im Vordergrund. Deshalb ist die Diskussion über den Datenschutz wichtig und sollte unbedingt vor der Einführung eines Videosystems geführt werden.
Wir sind Spezialisten, wenn es um die Evaluation und Einführung eines Videoüberwachungssystem geht. Dennoch empfehlen wir unseren Kunden den direkten Kontakt zum Datenschutz-Spezialisten bei konkreten Projekten.
Natürlich können Sie bei der Beratung von unseren Datenschutz-Erfahrungen – welche wir über die Jahre gesammelt haben – im Zusammenhang mit unserem System profitieren. Wir weisen darauf hin, worauf Sie achten müssen, welche Probleme entstehen könnten und was Sie beim Datenschutz-Spezialisten abklären sollten.
Datenschutzkonformer Betrieb für professionelle Videoüberwachung
Die Grundlagen für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachung durch Privatpersonen und Unternehmen liefert der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB). Hier ein Einblick in den Inhalt der Website des EDÖB (Videoüberwachung durch Private (admin.ch)) zum Thema Datenschutz und Videoüberwachung:
«1. Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.»
«2. Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen (überwiegendes privates Interesse). Es gilt zu bedenken, dass gefilmte Szenen keineswegs immer eindeutig sind. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob es Bilder aus privaten Videoüberwachungsanlagen als Beweismittel zulässt.»
«3. Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für letzteren erforderlich sind. Auch dürfen die Bilder nur so lange gespeichert werden, als sie tatsächlich benötigt werden, um den Zweck der Videoüberwachung zu erfüllen (i.d.R. 24 Stunden). Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.»
Siaxma AG
Bereichsleiter Verkauf & Engineering
Bittertenstrasse 15
CH-4702 Oensingen
«5. Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Videobilder (live oder gespeichert) haben, muss möglichst geringgehalten werden (Datensicherheit und Verhältnismässigkeit). Die Bildschirme einer Videoüberwachungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass nur das berechtigte Personal Einsicht hat. Öffentlich zugängliche Bildschirme sind unzulässig.»
«6. Zudem muss unterschieden werden, ob der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Live-Überwachung bedingt oder ob es ausreichend ist, wenn gespeicherte Videodaten im Ereignisfall ausgewertet werden. Reicht eine Auswertung im Ereignisfall, so dürfen die Bilder ohne entsprechenden Anlass nicht eingesehen werden. Hat kein solches Ereignis stattgefunden, müssen die gespeicherten Bilder ungesehen innert angemessener Frist gelöscht werden.»
«7. Video-Aufnahmen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig eingewilligt haben. Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.»
«8. Werden bei der Videoüberwachung Mitarbeitende gefilmt, dann sind zusätzlich die Anforderungen des Arbeitsrechts zu beachten. Eine permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten.»
Quelle: Videoüberwachung durch Private (admin.ch)
Videoüberwachung–Videoüberwachungssysteme ▷SIAXMA®
Hier ein konkretes Praxisbespiel von EDÖB im Zusammenhang mit den oben erwähnten Punkten:
Videoüberwachung für Baustellen-Sicherheit
«Heutzutage sind Videoüberwachungen auf Baustellen immer häufiger, einerseits zum Schutz vor Diebstahl, andererseits für Kosteneinsparungen, weil der Baufortschritt überwacht werden kann. Der Zweck der Videoüberwachungen wird den Angestellten oft nicht kommuniziert.
Der Einsatz einer Videokamera in der Nacht ist grundsätzlich gerechtfertigt. Die Überwachungsanlage wird aus Sicherheitsgründen (Prävention von Diebstahl und Vandalismus) in Abwesenheit des Personals betrieben, zum Beispiel mit Bewegungsmeldern. Sie darf folglich nicht auch tagsüber ferngesteuert (z. B. via App) betrieben werden.
Die Umsetzung einer Videoüberwachung am Tag ist problematisch. Auf den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage für die Kontrolle des Baufortschritts sollte grundsätzlich verzichtet werden, weil eine systematische Überwachung der Angestellten dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht (Art. 6 Abs. 2 DSG). Eine Überwachungsanlage kann von Angestellten auch als Mittel zur Verhaltensüberwachung empfunden werden. Auch wenn sie vorgängig über die Überwachung informiert werden, können sie sich ständig beobachtet fühlen. Dies umso mehr, da Videokameras in der Regel mit Zoom-Funktionen ausgestattet sind, die eine Identifikation von Personen ermöglichen, und somit zur Verhaltensüberwachung missbraucht werden können.
Auf jeden Fall sollen Videoaufnahmen keine einschneidende Massnahme sein. Die Videoüberwachung auf Baustellen zur Kontrolle des Baufortschritts kann zum Beispiel erlaubt sein (vorbehalten bleibt die Prüfung und Abwägung der Interessen im Einzelfall), wenn tägliche Inspektionen vor Ort nötig, jedoch schwierig sind (Architektinnen und Architekten und/oder Bauherrinnen und Bauherren müssten zur Überprüfung des Baufortschritts täglich von weit herkommen). Es wird dabei jedoch vorausgesetzt, dass die betroffenen Personen informiert werden und der Zugriff auf die Aufnahmen beschränkt bleibt.»
Quelle: Videoüberwachung am Arbeitsplatz (admin.ch)
Professionelle Videoüberwachungssysteme für Sicherheit und Datenschutz
Wir von der Siaxma AG wollen uns nicht als Datenschutz-Spezialisten präsentieren. Unsere Expertise sind hochmoderne Videoüberwachungen und Sicherheitssysteme, die bestens darauf vorbereitet sind und die Anforderungen des Datenschutzes erfüllen.
Als stolzer Premiumpartner von Geutebrück, einem international gefragten Anbieter einer intelligenten Videosicherheits-Software (G-Core und G-SIM) sowie entsprechender Hardware, garantieren wir umfassende Sicherheit auf höchstem Niveau.
Mit diesen technischen Funktionen wird unsere Videoüberwachung dem Datenschutz gerecht:
Auswahlmöglichkeit, welche Sicherheitskamera wann aufzeichnet
Mit Zeitprofilen kann festgelegt werden, in welcher Zeitspanne Kameras überhaupt aufzeichnen. Auch kann die Aufzeichnung von Kriterien, wie zum Beispiel Bewegungsdetektion, abhängig gemacht werden.
Privacy Masking: Schwärzen von Bildbereichen in Live-, Speicher- und Exportbildern
Sensible Bereiche im Bild können per Konfiguration geschwärzt und somit unkenntlich gemacht werden. Gerade bei der Überwachung von Firmen-Arealen oder Gebäuden können dadurch permanente Arbeitsplätze oder besonders sensible Bereiche ausgeblendet werden.
Motion Privacy: Verpixelung von Personen bzw. Gesichtern bei Live-, Speicher- und Exportbildern
Die Software erkennt Personen und verpixelt diese bis zur Unkenntlichkeit. Somit lässt sich für den Betrachter das Geschehen im Bild nachvollziehen, man kann jedoch keine Rückschlüsse auf die Identität der Person ziehen. Nur mit speziellen Berechtigungen kann bei einem strafrechtlich relevanten Vorfall, auf Anordnung der Behörden, die Verpixelung in den aufgezeichneten Bildern nachträglich rückgängig gemacht werden.
Dome-Kameras fahren bei Tourenbetrieb automatisch zurück in Home Position
Steuerbare Kameras kehren nach Ablauf einer gewissen Zeit in ihre Home Position zurück. So kann vermieden werden, dass diese permanent auf sensible Bereiche gerichtet werden. Selbstverständlich können auch Bereiche dieser Kameras geschwärzt oder verpixelt werden.
Konfigurierbare Datenaufbewahrung
Die Siaxma Videosysteme werden so betrieben, dass die vorhandenen Daten nach einer von Ihnen festgelegten Frist überschrieben werden. Nach Vorgaben des Datenschutzes dürfen die Bilder nur so lange gespeichert werden, als sie tatsächlich benötigt werden, um den Zweck der Videoüberwachung zu erfüllen (i.d.R. 24 Stunden). In der Praxis haben sich Speicherfristen von 48 bis 72 Stunden etabliert, um Wochenenden oder Situationen, in denen Vorfälle erst nach 24 Stunden bemerkt werden können, zu überbrücken.
Sie möchten genauer wissen, welche Einsatzmöglichkeiten bei einer Videoüberwachung mit Gesichtserkennung möglich sind? Wie sich mit einer Kameraüberwachung Produktionsprozesse optimieren und sich Arbeitsplätze sichern lassen? Generell mehr Informationen zu den Funktionen unserer Überwachungs- und Sicherheitskameras?
Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Gerne beraten wir Sie bei einem Erstgespräch zu den Möglichkeiten von Kameraüberwachung und Datenschutz.
Zentrales Zugriffsrechtemanagement
Unser zentrales Zugriffsrechtemanagement ermöglicht eine genaue Kontrolle über Berechtigungen, sei es arbeitsplatz- oder benutzerabhängig, sowie eine separate, zentrale Vergabe für Live-, Export- und Speicherbilder.
Die Steuerung beweglicher Kameras kann über die gezielte Benutzerberechtigungen festgelegt werden. Mit dem Vier-Augen-Prinzip (Standardfunktion, die man ein- und ausschalten kann) wird sichergestellt, dass sensible Daten wie zum Beispiel Aufzeichnungen nur zugänglich sind, wenn sich zwei Benutzer mit unterschiedlichen Berechtigungen gleichzeitig am System anmelden. Das sichert die Vertraulichkeit von aufgezeichneten Bildern und verhindert, dass sie ohne Zustimmung der Vorgesetzten gesehen werden.
Broschüre Videoüberwachung
Unser Videosystem: Flexibel, integrationsfähig und verschlüsselt
Die Geutebrück Videosysteme bieten zusätzlich folgende wichtige Funktionen für Verschlüsselung, Protokollierung und Integration in die vorhandene IT Umgebung:
- Einbindung in Domain mit Single-Sign-On
- Passwortgeschützter Zugang
- Passwörter verschlüsselt mit SHA-256
- Verschlüsselte Datenspeicherung (proprietäres Format GBF mit AES-256)
- Verschlüsselung zwischen allen Systemkomponenten
- Bitlocker Integration in Windows zur Verschlüsselung von Laufwerken (auch virtuell)
- Beweissicherer Export: Passwortgeschützte und verschlüsselte Exportfiles mit generischem Videoformat MP4/H264EAW mit Geutebrück-RSH1024-Signature, die auch vor Gericht verwendet werden können (dies ist mit einem Export im Standard Windows-Format nicht gewährleistet)
- Exportfiles mit Wasserzeichen mit M4A-Signature für die Authentifizierung von exportierten Bildern
- Einstellbare Speichermöglichkeiten für den Export
- Zertifizierte Schnittstellen (SDK) für die Anbindung an das Videomanagementsystem G-Core
- Audit-Trail: Manipulationssichere Protokollierung von benutzerbezogenen Aktivitäten, z.B. Anmeldung am Arbeitsplatz, Versuche zu Aktionen ohne Berechtigung, Auswahl und Dauer der betrachteten Kameras, Ansehen von Speicherbildern, Suchen von Bildern (Motion Search), Export von Bildern und Speicherort, Änderungen von Einstellungen, Bearbeitung von Alarmen
- Wo immer möglich, sind die Features werksseitig so ausgelegt, dass zunächst der höchstmögliche Datenschutz gewährleistet wird (Privacy by Design).
Mit den genannten Software-Einstellungen und Funktionen ist die Siaxma AG bestens auf die datenschutzkonforme Umsetzung eines Videoüberwachungssystems vorbereitet. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Haben Sie Fragen zum Thema Videoüberwachung? Dann sind wir gerne für Sie da.